5. Folgende sichergestellte Gegenstände werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, überwiesen: - Schlagring - Teleskopschlagstock 6. (in Rechtskraft erwachsen) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin Aargauische Gebäudeversicherung Schadenersatz von Fr. 27'000.00 nebst Zins zu 5% seit 21. Oktober 2020 zu bezahlen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 208.00, zusammen Fr. 2'208.00, werden dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 1'766.40 auferlegt.