3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 34 StGB - 22 - zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 9'000.00, verurteilt. 4. (in Rechtskraft erwachsen) Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 10. November 2015 für 24 Monate Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Stattdessen wird der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um zwei Jahre verlängert.