Betreffend die Strafzumessung dringt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung jedoch vollumfänglich durch. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und ihm Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 9.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung von zwei Stunden, mit insgesamt Fr. 4'633.70 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).