Besonders günstige Umstände liegen somit auch nach Würdigung dessen, dass er sein «altes Leben» hinter sich gelassen hat, nicht vor. Weiter erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt, dass der mit Urteil vom 10. November 2015 bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten und der Geldstrafe von 30 Tagessätzen nicht widerrufen wird, angebracht, die vorliegend auszufällende Geldstrafe unbedingt auszusprechen. 7.8. Nachdem die vorliegend auszufällende Geldstrafe unbedingt ausgesprochen wird, entfällt eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB. - 20 -