innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB ein Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Solche liegen beispielsweise vor, wenn neuerliche Straftaten mit früheren Verurteilungen in keinerlei Zusammenhang stehen oder bei einer besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Beschuldigten (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).