Ausgehend von einem massgeblichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'690.00, einem Pauschalabzug von 20% für Krankenkasse und Steuern sowie einem Abzug von 20% aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1) resultiert ein Tagessatz in Höhe von abgerundet Fr. 50.00. 7.7. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter - 19 -