7.6. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'690.00 (eingereichte Unterlagen anlässlich der Berufungsverhandlung, Beilage 6). Er verfügt über kein Vermögen und hat auch keine Unterstützungspflichten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Ausgehend von einem massgeblichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'690.00, einem Pauschalabzug von 20% für Krankenkasse und Steuern sowie einem Abzug von 20% aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1)