Die für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit notwendigen aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente leicht negativ aus und hätte eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe zur Folge. Da die Geldstrafe maximal 180 Tagessätze beträgt, hat es jedoch dabei sein Bewenden.