7.5.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über mehrere Vorstrafen verfügt (vgl. oben, E. 7.4.2). Zudem hat er während der laufenden Probezeit von fünf Jahren delinquiert, was sich leicht zuungunsten des Beschuldigten auswirkt. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte lebt in einer Beziehung, ist kinderlos und zurzeit krankgeschrieben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.). Die für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit notwendigen aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. statt vieler: