Unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und den davon erfassten Tathandlungen ist insgesamt noch von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 30 Tagessätzen auszugehen. Nachdem die Widerhandlung gegen das Waffengesetz in keinem Zusammenhang zu den übrigen Delikten steht, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze auf 180 Tagessätze.