7.5.4. Schliesslich ist aufgrund der Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine weitere angemessene Erhöhung der Geldstrafe vorzunehmen. Der Beschuldigte besass, ohne entsprechende Bewilligung, einen Schlagring und einen Teleskopschlagstock. Die Waffen wurden anlässlich der Begehung des Schadensplatzes nach der Explosion in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellt. In beiden Fällen beschränkt sich die Tathandlung auf das Besitzen der Waffen. Hinzu kommt – ohne die Gefährlichkeit der beiden - 18 -