Bei einer isolierten Betrachtung ist eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips sowie unter Berücksichtigung des engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 40 Tagessätze auf 160 Tagessätze angemessen.