Der Beschuldigte konnte denn auch den Brand selbst löschen (UA act. 22). Daher erscheint das Verschulden in Bezug auf die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst noch im unteren Bereich, wofür bei einer isolierten Betrachtung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen wäre. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe daher um 60 Tagessätze auf 120 Tagessätze zu erhöhen.