Der Beschuldigte hat eine Rechaudkerze unbeaufsichtigt brennen lassen, worauf sich ein darüber befindlicher Schal und/oder Wimpel entzündete, was schliesslich die Explosion der Spraydose (siehe dazu unten, E. 7.5.3) zur Folge hatte. Der Beschuldigte handelte in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, indem er den Raum verliess, ohne die Kerze auszumachen. Der hohe Schaden von insgesamt Fr. 83'672.25 geht mehrheitlich auf das Bersten der Fensterfronten zurück, mithin ist alleine aufgrund des Brandes kein extrem hoher Sachschaden entstanden (vgl. zum Schadenbild UA act. 46 ff.). Der Beschuldigte konnte denn auch den Brand selbst löschen (UA act. 22).