Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Selbst wenn anzunehmen ist, dass der Beschuldigte grundsätzlich beabsichtigte, den Mietzins selbst zu bezahlen und die Unterschrift von B. "lediglich" für die Zusage der Mietwohnung gebraucht hat, mithin er ohne direkten Vorsatz gehandelt hat, einen Dritten am Vermögen zu schädigen, hat er sich dennoch durch die Fälschung der Unterschrift einen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Das Fehlen einer Schädigungsabsicht wirkt sich nicht zugunsten des Beschuldigten aus.