Wer eine Urkundenfälschung begeht, wird gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden zuzumessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt ist die Schwere der Verletzung oder die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist in erster Linie das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3.2). Daneben schützt Art.