Mit Strafbefehl vom 18. Februar 2014 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wurde er für eine (teilweise geringfügige) Sachentziehung und Zechprellerei zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Am 25. April 2014 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 500.00 wegen Sachbeschädigung, einfachen, geringfügigen Diebstahls und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt.