7.4.2. Der Beschuldigte verfügt über eine Reihe von Vorstrafen, wenn auch – mit Ausnahme der Verurteilung wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht – nicht einschlägige. Mit Strafbefehl vom 18. Februar 2014 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wurde er für eine (teilweise geringfügige) Sachentziehung und Zechprellerei zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt.