7.2. Die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB und die fahrlässige Verursachung einer Explosion gemäss Art. 223 Ziff. 2 StGB sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Schliesslich wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer gegen Art. 33 Abs. 1 Waffengesetz verstösst. 7.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV - 15 -