Mit Berufungsantwort beantragt der Beschuldigte eine bedingte Strafe, da die inzwischen acht Jahre zurückliegenden Vorstrafen keine unbedingte Strafe rechtfertigen würden. Zudem erscheine eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen selbst bei einer Verurteilung wegen der Urkundenfälschung unverhältnismässig hoch.