7. 7.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst und einer Explosion zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.00, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, dass der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagesätzen à Fr. 90.00 zu bestrafen sei.