6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte, zusätzlich zum unbestritten gebliebenen Schuldspruch der Vorinstanz wegen fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst und einer Explosion, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (betreffend den Mietvertrag vom 3. Juli 2020) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (betreffend den Schlagring und den Teleskopschlagstock) schuldig zu sprechen.