Aufgrund dieser äusseren Merkmale, insbesondere der Beschaffenheit dieser beiden Gegenstände, war dem Beschuldigten die Waffenqualität derselben ohne weiteres klar, was er sodann anlässlich der Berufungsverhandlung auch bestätigte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Der Beschuldigte verfügte nicht über eine entsprechende Berechtigung, eine Waffe zu besitzen. Damit ist der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz erfüllt und der Beschuldigte schuldig zu sprechen.