5.3. Der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 2. April 2021 (UA act. 24 ff.), dass der Schlagstock mehrheitlich aus Plastik und mehr "Fake" als was Anderes gewesen sei. Beim Schlagring handle es sich um eine Eigenanfertigung. Daher sei ihm nicht klar gewesen, dass es sich bei diesen Gegenständen um Waffen gemäss dem Waffengesetz gehandelt habe. Die beiden Gegenstände habe er einer Person abgenommen, damit diese "damit nichts Verbotenes tut".