4.4. Mit Berufungsantwort führt der Beschuldigte insbesondere aus, dass er anlässlich seiner Einvernahme vom 2. April 2021 auch darauf hingewiesen habe, dass der angebliche "Schlagstock" mehrheitlich aus Plastik und mehr Fake als etwas Anderes sei und es sich beim Schlagring um eine Eigenanfertigung handle. Entsprechend könne nicht gesagt werden, dass es sich um Waffen gehandelt habe, wenn diese nie beschlagnahmt, fotografiert und näher beschrieben worden seien (Berufungsantwort, Ziff. 3).