4. 4.1. Weiter wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 2b (Vergehen gegen das Waffengesetz) vorgeworfen, einen Schlagring sowie einen Teleskopschlagstock besessen zu haben, ohne über eine entsprechende Berechtigung zu verfügen. 4.2. Die Vorinstanz begründete ihren Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz damit, dass gestützt auf die Akten nicht beurteilt werden könne, ob es sich beim Schlagring und dem Teleskopschlagstock um Waffen im Sinne des Waffengesetzes handle, da die beiden Gegenstände weder fotografisch dokumentiert noch sonst beschrieben worden seien (vorinstanzliches Urteil, E. 3.2).