In Würdigung sämtlicher Umstände ist somit erstellt, dass der Beschuldigte ohne Einwilligung von B. deren Unterschrift unter den Mietvertrag vom 3. Juli 2020 gesetzt hat mit der Absicht, trotz seiner schlechten finanziellen Lage mit Bezeichnung von B. als Solidarmieterin die Wohnung erhalten und entsprechend mieten zu können. Damit hat sich der Beschuldigte in Bezug - 12 - auf den Mietvertrag vom 3. Juli 2020 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.