Es erscheint deshalb lebensfremd, dass B. einen Mietvertrag zu einer Wohnung unterschrieben haben soll, in die sie zur Zeit der Unterzeichnung gar nicht einziehen wollte. Der Beschuldigte hatte hingegen gute Gründe, B. als Solidarmieterin im Mietvertrag aufführen zu lassen resp. ihre Unterschrift eigenhändig unter den Mietvertrag zu setzen. So hat der Beschuldigte offenbar über zahlreiche Betreibungen verfügt und sein Lohn wurde gepfändet (UA act. 8, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5).