die Wiederaufnahme der Beziehung keine beschlossene Sache war und auch ein erneutes Zusammenziehen war nicht klar abgemacht. Der Beschuldigte führte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung auch aus, dass B. an dem Tag, an dem der Mietvertrag aufgesetzt worden sei, nicht in die Wohnung einziehen wollte. Es sei überdies auch nicht klar gewesen, ob sie zu einem späteren Zeitpunkt in die Wohnung ziehen werde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.). Es erscheint deshalb lebensfremd, dass B. einen Mietvertrag zu einer Wohnung unterschrieben haben soll, in die sie zur Zeit der Unterzeichnung gar nicht einziehen wollte.