Während sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, dass B. mit dem Unterzeichnen des Mietvertrags vom 3. Juli 2020 für die Attika-Wohnung einverstanden gewesen sei, stellt B. dies in Abrede (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Aus den vom Beschuldigten eingereichten Chat- Nachrichten (UA act. 139 ff.) geht zwar hervor, dass der Umzug des Beschuldigten in die Attika-Wohnung durchaus ein Thema zwischen dem Beschuldigten und B. gewesen ist. Ebenfalls wird über einen möglichen Einzug bzw. Nachzug von B. in die Attika-Wohnung diskutiert. Aus den Chat- Nachrichten wird somit klar, dass B. über die Umzugspläne des Beschuldigten in die Attika-Wohnung Bescheid wusste.