Die Zeugin hielt anlässlich ihrer Einvernahme vor Obergericht fest, dass sie diesen Vertrag nicht unterschrieben habe (vgl. oben, E.3.3.2.). Weiter zeigt ein Vergleich der Unterschriften von B. auf dem Mietvertrag vom 3. Juli 2020 (UA act. 88) und dem Kündigungsschreiben vom 11. Juli 2020 (UA act. 89), welche anerkanntermassen vom Beschuldigten selber erstellt wurde, dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um denselben Urheber handelt. Eine Gegenüberstellung mit der zweifellos von B. erstellten Unterschrift auf dem Mietvertrag vom 20. Juli 2018 (UA act. 94) verstärkt zusätzlich den Eindruck, dass die Unterschrift von B. auf dem - 11 -