3.4.2. In Bezug auf den Mietvertrag vom 3. Juli 2020 ist für das Obergericht erstellt, dass B. diesen Vertrag nicht selber unterschrieben hat. So zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung selbst unsicher, ob sie ihm lediglich die Einwilligung gegeben hat, für sie zu unterschreiben oder ob sie selbst unterschrieben hat (Protokoll der Berufungsverhandlung 6 f.). Die Zeugin hielt anlässlich ihrer Einvernahme vor Obergericht fest, dass sie diesen Vertrag nicht unterschrieben habe (vgl. oben, E.3.3.2.).