Dennoch steht unter den gegebenen Umständen keine strafrechtlich relevante Vorteilsabsicht im Vordergrund (vgl. dazu oben, E 3.2.1). Damit lässt sich der subjektive Tatbestand nicht erstellen, weshalb es betreffend das Kündigungsschreiben vom 11. Juli 2020 bei einem Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung bleibt.