Insofern ist in subjektiver Hinsicht beim Beschuldigten keine Schädigungsabsicht zu erkennen, als er die Unterschrift von B. auf das Kündigungsschreiben vom 11. Juli 2020 setzte, sei es mit oder ohne explizites Einverständnis von B., wobei aufgrund von deren Aussagen sowie auf die konkrete Situation von einer Einwilligung zur Kündigung von B. auszugehen ist. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass ihm – dem Beschuldigten – selber durch die Kündigung insofern ein Vorteil erwachsen ist, als er nicht länger den höheren Mietzins bezahlen musste. Dennoch steht unter den gegebenen Umständen keine strafrechtlich relevante Vorteilsabsicht im Vordergrund (vgl. dazu oben, E 3.2.1).