So lag es auch in ihrem Interesse, möglichst schnell aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden, um eben gerade nicht als Solidarschuldnerin für versäumte Mietzinszahlungen durch den Beschuldigten einspringen zu müssen. Insofern ist in subjektiver Hinsicht beim Beschuldigten keine Schädigungsabsicht zu erkennen, als er die Unterschrift von B. auf das Kündigungsschreiben vom 11. Juli 2020 setzte, sei es mit oder ohne explizites Einverständnis von B., wobei aufgrund von deren Aussagen sowie auf die konkrete Situation von einer Einwilligung zur Kündigung von B. auszugehen ist.