Es ist weiter festzuhalten, dass B. mit der Kündigung der 3.5-Zimmer- Wohnung einverstanden gewesen war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 4). So lag es auch in ihrem Interesse, möglichst schnell aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden, um eben gerade nicht als Solidarschuldnerin für versäumte Mietzinszahlungen durch den Beschuldigten einspringen zu müssen.