3.4. 3.4.1. In Bezug auf das Kündigungsschreiben vom 11. Juli 2020 bestreitet der Beschuldigte grundsätzlich nicht, für B. unterschrieben zu haben, wobei er immer wieder betont, dass dies mit ihrem Einverständnis erfolgt sei. B. war sodann sicher, nie ein Kündigungsschreiben für die 3.5-Zimmer-Wohnung unterzeichnet zu haben. Damit steht fest, dass der Beschuldigte die Unterschrift von B. unter das Kündigungsschreiben vom 11. Juli 2020 gesetzt hat. Es ist weiter festzuhalten, dass B. mit der Kündigung der 3.5-Zimmer- Wohnung einverstanden gewesen war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 4).