3.3.5. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass ihm B. für das Kündigungsschreiben ihr Einverständnis gegeben habe (Gerichtsakten [GA] act. 64 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, zwar nicht mehr zu wissen, wer die Unter- - 10 - schrift unter das Kündigungsschreiben gesetzt habe, er sei sich aber sicher, ihre Einwilligung dafür gehabt zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 und 7).