3.3.4. Anlässlich der Einvernahme vom 4. November 2021 führte der Beschuldigte erneut aus, dass nach Beziehungsende im Mai 2020 B. zurück zu ihren Eltern und er später in die kleinere 2.5-Zimmer-Wohnung im selben Wohnhaus gezogen sei. Er habe B. gebeten vorbeizukommen, um die Kündigung ihrer gemeinsamen Wohnung zu unterschreiben, da habe sie ihm ihre Einwilligung gegeben, für sie die Kündigung zu unterzeichnen. Ob B. ihm auch ihre Einwilligung für den neuen Mietvertrag gegeben habe oder ob sie allenfalls selber unterschrieben habe, wisse er nicht mehr.