Nachdem B. anlässlich der Berufungsverhandlung in Gegenwart des Beschuldigten befragt und ihm damit auch die Gelegenheit gegeben wurde, Ergänzungsfragen zu stellen, sind sämtliche Aussagen von B. ohne weiteres verwertbar. 3.3.3. Der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 16. April 2021, dass er für die Kündigung "ihre" – gemeint ist B. – Unterschrift benutzt habe, jedoch mit ihrem Einverständnis. In Bezug auf den neuen Mietvertrag habe sich B. anerboten, als Solidarschuldnerin aufgeführt zu sein, da sie, trotz der Trennung, wohl noch an ihre Beziehung geglaubt habe. Diesen Vertrag habe B. auch selber unterschrieben (UA act. 79).