führte aus, dass es für sie zwar in Ordnung gewesen sei, dass der Beschuldigte auch in ihrem Namen die gemeinsame Wohnung gekündigt habe, dennoch hätte er sie darüber in Kenntnis setzen sollen. Weiter führte sie hinsichtlich des Mietvertrages für die 2.5-Zimmer-Wohnung aus, dass es für sie nie in Frage gekommen sei, mit dem Beschuldigten in die neue Wohnung zu ziehen. Es sei auch nicht mit dem Beschuldigten vereinbart worden, dass sie als Mitmieterin im Mietvertrag aufgeführt werde. Nachdem die Verwaltung ihr nicht geglaubt habe, dass die Unterschrift nicht von ihr stamme, habe sie Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 ff.).