3.3.2. Bei ihrer Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung führte B. aus, dass der Beschuldigte ihre Unterschrift unter das Kündigungsschreiben vom 11. Juli 2020 und den Mietvertrag vom 3. Juli 2020 gesetzt habe, ohne dass sie davon gewusst bzw. sich damit einverstanden erklärt habe. Sie -9-