3.2. Vorweg kann festgehalten werden und wird zudem vom Beschuldigten auch nicht bestritten, dass es sich sowohl beim Mietvertrag vom 3. Juli 2020 wie auch beim Kündigungsschreiben vom 11. Juli 2020 um Urkunden gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB handelt. Mit beiden Schreiben wird vom Aussteller eine Erklärung von rechtlicher Bedeutung abgegeben und beide sind sowohl zum Beweis bestimmt wie auch geeignet. Sodann ist der Tatbestand erfüllt resp. die Urkunde unecht, wenn der wirkliche Aussteller neben seiner Unterschrift diejenige eines andern als Mitunterzeichner hinzufügt (BOOG, in: Basler Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 251 StGB).