Eine Urkundenfälschung liegt u.a. vor, wenn der Aussteller einer solchen Urkunde nicht dem darauf aufgeführten Aussteller entspricht (BGE 142 IV 119 = Pra 105 (2016) Nr. 101 E. 2.1). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter ist erforderlich, dass der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handelt.