2.4. Der Beschuldigte führt in der Berufungsantwort aus, dass es entgegen der Staatsanwaltschaft nicht Aufgabe der Verteidigung sei, die Verwertbarkeit der Beweise zu gewährleisten. Sodann ergebe sich aus den Chatnachrichten, dass B. darüber Bescheid gewusst habe, dass der Beschuldigte in "die obere Wohnung" ziehen werde und habe darauf geantwortet, dass sie noch "1-2 Wochen für sich selber" brauche, was zeige, dass darüber diskutiert worden sei, ob sie mit dem Beschuldigten zusammen in die "obere Wohnung" ziehen werde oder nicht (Berufungsantwort, Ziff. 1 und 2).