2.3. Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufungsbegründung geltend, dass einerseits eine Konfrontationseinvernahme nie beantragt worden sei. Andererseits lasse sich der Sachverhalt auch anderweitig rechtsgenüglich nachweisen. Der Beschuldigte habe sich selber nicht mehr daran erinnern können, ob B. ihm die Ermächtigung zur Unterschrift gegeben habe. Den aktenkundigen Chatnachrichten lasse sich ebenfalls nicht entnehmen, dass B. vom Vorgehen des Beschuldigten gewusst habe, geschweige denn, ihn dazu ermächtigt habe, ihre Unterschrift unter das Kündigungsschreiben resp. den Mietvertrag zu setzen.