2.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung frei, da sich die Anklage auf die belastenden Aussagen von B. stützen würde, eine Konfrontationseinvernahme jedoch nie stattgefunden habe, weshalb nicht zuungunsten des Beschuldigten darauf abgestellt werden dürfe. Entsprechend sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Einverständnis erhalten habe (vorinstanzliches Urteil, E. 2.4.2).