2.3. Mit Berufungserklärung vom 3. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG. Weiter bean- -6- tragte sie die Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00. Sodann seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.4. Mit vorgängiger Berufungsbegründung vom 25. Oktober 2022 hielt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm an ihren gestellten Anträgen fest.