Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. b) bis d) im Gesamtbetrag von Fr. 1'938.00 zur Hälfte mit Fr. 969.00 auferlegt. Im Übrigen werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. 7. 7.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird aus der Staatskasse honoriert. Die Gerichtskasse Kulm wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten das richterlich genehmigte Honorar im Betrag von Fr. 6'382.85 (inkl. MwSt.) zu überweisen.