4.3. Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 10. November 2015 für 24 Monate Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Stattdessen wird der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um zwei Jahre verlängert. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin Fr. 27'000.00 nebst Zins zu 5% seit 21. Oktober 2020 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 560.30 zu bezahlen.